Aufgrund des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) und der jeweiligen kollektivvertraglichen Regelungen (für Arbeiter:innen der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung und für Angestellte der Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk, Gewerbe und in der Dienstleistung) haben überlassene Arbeitskräfte gegenüber den Stammmitarbeiter:innen der Beschäftiger keine Schlechterstellung.

Im Falle einer Übernahme durch den Beschäftiger können jedoch offene Urlaubs- und Zeitausgleichsansprüche nicht in ein direktes Dienstverhältnis beim Beschäftiger mitgenommen werden, da ein neues Dienstverhältnis abgeschlossen wird und es beim Überlasser bei einer Übernahme zur Endabrechnung des Dienstverhältnisses kommt.

Des Weiteren kann ein erhöhter administrativer Aufwand, z. B. durch doppelte Zeiterfassung oder Genehmigungsprozesse, entstehen.