Die Abbildung zeigt die Grundstruktur der Zeitarbeit sowie die Rechtsbeziehung zwischen Überlasser, Mitarbeiter:in und Beschäftiger:

Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet. Der Überlasser ist somit Arbeitgeber der Mitarbeiter:innen, dies wird durch einen gültigen Dienstzettel begründet. Den Überlasser treffen trotz der Eingliederung seiner Mitarbeiter:innen in einen fremden Betrieb die vollen arbeits- und sozialrechtlichen Verpflichtungen als Arbeitgeber. Er ist somit für die Auszahlung des Entgelts zuständig und verpflichtet, die Anmeldung zur Sozialversicherung durchzuführen und Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abzuführen.
Der Überlasser muss an seine Arbeitnehmer:innen bei jeder Überlassung eine schriftliche Grundvereinbarung (Dienstzettel) und eine Überlassungsmitteilung/ Einsatzmitteilung mit den wesentlichen Umständen der Beschäftigung (z. B. Name des Beschäftigerbetriebes, Art der Beschäftigung, voraussichtliche Dauer der Überlassung, Kollektivvertrag des Beschäftigers, Grundlohn, Zulagen usw.) ausstellen. Das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit muss mit der tatsächlich zu erwartenden Arbeitszeit übereinstimmen.
Der Schutz von überlassenen Arbeitskräften soll dadurch gewährleistet werden, dass die Überlassung ohne ausdrückliche Zustimmung der Arbeitnehmer:innen ausgeschlossen ist.
Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt. Die überlassenen Arbeitskräfte sind in den Betrieb des Beschäftigers genauso wie die Stammbelegschaft eingebunden. Der Beschäftiger hat die Weisungsbefugnis und stellt – so nicht anders vereinbart – die notwendigen Werkzeuge/Arbeitsmaterialien zur Verfügung.
Alle gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmer:innenschutzes sind vom Beschäftiger auch für überlassene Arbeitskräfte einzuhalten. Solange die überlassenen Arbeitskräfte im Betrieb des Beschäftigers tätig sind, gelten dieselben in Arbeitsverhältnissen üblichen Gleichbehandlungs- und Fürsorgepflichten wie für Stamm-Mitarbeiter:innen.
Das Dreiecksverhältnis in der Arbeitskräfteüberlassung besteht zwischen dem/der Mitarbeiter:in, dem Beschäftiger/Kunden und dem Überlasser/Arbeitgeber. Der/die Mitarbeiter:in ist bei dem Überlasser/Arbeitgeber angestellt, wird aber an den Beschäftiger/Kunden zur Arbeit überlassen. Der Beschäftiger/Kunde nutzt die Arbeitskraft der Mitarbeiter:in, während der Überlasser die organisatorischen und administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Überlassung übernimmt.
Der Beschäftiger nutzt die Arbeitskräfte des Überlassers, ohne dass für ihn daraus arbeitsrechtliche Ansprüche erwachsen, da direkte vertragliche Bindungen zu den Mitarbeiter:innen fehlen.
Der Überlasser hat – wenn nichts anderes vereinbart wurde – Arbeitskräfte mit durchschnittlicher fachlicher Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zur Verfügung zu stellen.
Zwischen dem Überlasser von Arbeitskräften und dem Beschäftigerbetrieb wird vor Arbeitseintritt von Mitarbeiter:innen ein Überlassungsvertrag abgeschlossen. In diesem Überlassungsvertrag werden Tätigkeitsbeschreibungen und Qualifikationsvoraussetzungen der überlassenen Arbeitskräfte festgelegt und es wird auch geregelt, zu welchen Bedingungen die arbeitsbereiten Arbeitskräfte zu Verfügung gestellt werden.
Grundsätzlich haftet der Überlasser nicht für Schäden (Sachschäden, Diebstähle, Personenschäden), welche die überlassene Arbeitskraft im Rahmen der Tätigkeit beim Beschäftiger anrichtet, es sei denn, dass dem Überlasser ein Auswahlverschulden nachgewiesen werden kann. Auch haftet er nicht für fehlende Leistungen fachlich und persönlich geeigneter Mitarbeiter:innen.
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